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[ Durch Einführung so genannter PIS-Landestellen mehr Sicherheit an Krankenhäusern ]
Die europäische Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist ab dem 28.10.2014 für alle
Luftfahrtunternehmen, auch für die Betreiber der Luftrettung, verbindlich. Danach sind bestimmte Anforderungen an den Betrieb von Hubschraubern
des Helicopter Emergency Medical Service / HEMS zu erfüllen. D.h., Hubschrauber sind wie bisher (gem. europ. Flugbetriebsvorschrift JAR OPS 3) in Flugleistungsklasse 1 zu betreiben, wenn sie zu/von Flugplätzen oder Einsatzstellen betrieben werden, die sich in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen (z.B. einem innerstädtischer Bereich ohne sichere Notlandemöglichkeiten) befinden, außer, und das ist neu, wenn sie zu/von einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse / P I S (Public Interest Site) betrieben werden, die bei Erfüllung bestimmter (baulicher) Voraussetzungen auch in Flugleistungsklasse 2 beflogen werden darf.
Insofern ist die neue Verordung eine gewisse Erleichterung für kleinere Krankenhäuser, die aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen unzureichender Grundstücksgröße nicht in der Lage sind einen (vollwertigen) Landeplatz nach § 6 LuftVG zu bauen. Viele Landestellen können aber mit relativ geringem Aufwand zu P I S -Landestellen ertüchtigt werden. |
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[ Mehr Sicherheit für HEMS-Crew und Fluggäste ]
Inovative Randbefeuerung der Aufsetzfläche mit Unterflur-LED-Lichtleisten. Statt der bisher üblichen grünen Einzelfeuer mit relativ grossen Abständen untereinander wird die TLOF | FATO von einem Lichtband umgrenzt.
Der Landeplatz wird aus einer Entfernung von rund 3km zweifelsfrei erkannt. |