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[ Durch Einführung so genannter PIS-Landestellen mehr Sicherheit an Krankenhäusern ]
Die europäische Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist ab dem 28.10.2014 für alle
Luftfahrtunternehmen, auch für die Betreiber der Luftrettung, verbindlich. Danach sind bestimmte Anforderungen an den Betrieb von Hubschraubern
des Helicopter Emergency Medical Service / HEMS zu erfüllen. D.h., Hubschrauber sind wie bisher (nach europäischer Flugbetriebsvorschrift JAR OPS 3) in Flugleistungsklasse 1 zu betreiben, wenn sie zu/von Flugplätzen oder Einsatzstellen betrieben werden, die sich in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen (z.B. einem innerstädtischer Bereich ohne sichere Notlandemöglichkeiten) befinden, außer, und das ist neu, wenn sie zu/von einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse / PIS (Public Interest Site) betrieben werden, die bei Erfüllung bestimmter (baulicher) Voraussetzungen auch in Flugleistungsklasse 2 beflogen werden darf.
Insofern ist die neue Verordnung eine gewisse Erleichterung für kleinere Krankenhäuser, die aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen unzureichender Grundstücksgröße nicht in der Lage sind einen (vollwertigen) Landeplatz nach § 6 LuftVG zu bauen. Viele Landestellen können aber mit relativ geringem Aufwand zu PIS -Landestellen ertüchtigt werden.
Voraussetzungen für die Zulassung als PIS und Registrierung in der LBA-Masterliste als Nachweis gegenüber den Kostenträgern (Krankenkassen) hinsichtlich Teilnahme an der Notfallversorgung nach GBA-Richtlinien:
1. Die bestehende Landestelle muss nachweislich vor dem 28.10.2014 genutzt worden sein.
2. PIS dürfen nur am Tage angeflogen werden, es sei denn, dass Luftfahrtunternehmen verfügt über eine Genehmigung gem. SPA.NVIS.100, nutzt NVGs (Nachtsichtgeräte) für An-/Abflüge und die Landestelle ist angemessen ausgeleuchtet.
3. PIS müssen sich am Boden befinden. Dachlandestellen als PIS können auf Antrag eines Luftrettungsunternehmens nach Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtbundesamt zugelassen werden.
4. Für jede PIS müssen vom Luftfahrtunternehmen ortsspezifische Flugverfahren entwickelt und kartografisch dokumentiert werden.
5. Die Mindestgröße der Aufsetz- umnd Startfläche beträgt 15 × 15m bzw. Ø 15m mittig innerhalb einer Hindernisfreifläche von 22 × 22m bzw. Ø 28m um die Mindestanforderungen gem. Anlage 3 zu § 18 Absatz 4 LuftVO zu erfüllen.
6. Die PIS muss als solche erkennbar sein, d.h., sie ist zur Unterscheidung von einem Landeplatz nach § 6 LuftVG andersartig markiert, wie auf nebenstehenden Fotos.
7. Es muss ein Windsack vorhanden sein und ein fahrbarer 50kg-Wasser-Schaum-Feuerlöscher.
8. Die Landestelle ist bei Flugbetrieb gegen unbefugtes Betreten abzusichern.
9. Die Betriebssicherheit der PIS muss auf Dauer sichergestellt sein.
Eine Obergrenze hinsichtlich der Flugbewegungen gibt es nicht und auch keine zeitliche Befristung. Das Luftfahrtbundesamt wird jedoch die Flugbewegungszahlen beobachten und ggf. Beschränkungen auferlegen. Das LBA erteilt den Luftrettungsunternehmen quasi eine Allgemeinerlaubnis zur
Nutzung aller PIS und wird einzelne Landestellen stichprobenartig prüfen.
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