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[   Durch Einführung so genannter PIS-Landestellen mehr Sicherheit an Krankenhäusern   ]

Die europäische Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist ab dem 28.10.2014 für alle Luftfahrtunternehmen, auch für die Betreiber der Luftrettung, verbindlich. Danach sind bestimmte Anforderungen an den Betrieb von Hubschraubern des Helicopter Emergency Medical Service / HEMS zu erfüllen. D.h., Hubschrauber sind wie bisher (nach europäischer Flugbetriebsvorschrift JAR OPS 3) in Flugleistungsklasse 1 zu betreiben, wenn sie zu/von Flugplätzen oder Einsatzstellen betrieben werden, die sich in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen (z.B. einem innerstädtischer Bereich ohne sichere Notlandemöglichkeiten) befinden, außer, und das ist neu, wenn sie zu/von einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse / PIS (Public Interest Site) betrieben werden, die bei Erfüllung bestimmter (baulicher) Voraussetzungen auch in Flugleistungsklasse 2 beflogen werden darf. Insofern ist die neue Verordnung eine gewisse Erleichterung für kleinere Krankenhäuser, die aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen unzureichender Grundstücksgröße nicht in der Lage sind einen (vollwertigen) Landeplatz nach § 6 LuftVG zu bauen. Viele Landestellen können aber mit relativ geringem Aufwand zu PIS -Landestellen ertüchtigt werden.

Voraussetzungen für die Zulassung als PIS und Registrierung in der LBA-Masterliste als Nachweis gegenüber den Kostenträgern (Krankenkassen) hinsichtlich Teilnahme an der Notfallversorgung nach GBA-Richtlinien:

1. Die bestehende Landestelle muss nachweislich vor dem 28.10.2014 genutzt worden sein.

2. PIS dürfen nur am Tage angeflogen werden, es sei denn, dass Luftfahrtunternehmen verfügt über eine Genehmigung gem. SPA.NVIS.100, nutzt NVGs (Nachtsichtgeräte) für An-/Abflüge und die Landestelle ist angemessen ausgeleuchtet.

3. PIS müssen sich am Boden befinden. Dachlandestellen als PIS können auf Antrag eines Luftrettungsunternehmens nach Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtbundesamt zugelassen werden.

4. Für jede PIS müssen vom Luftfahrtunternehmen ortsspezifische Flugverfahren entwickelt und kartografisch dokumentiert werden.

5. Die Mindestgröße der Aufsetz- umnd Startfläche beträgt 15 × 15m bzw. Ø 15m mittig innerhalb einer Hindernisfreifläche von 22 × 22m bzw. Ø 28m um die Mindestanforderungen gem. Anlage 3 zu § 18 Absatz 4 LuftVO zu erfüllen.

6. Die PIS muss als solche erkennbar sein, d.h., sie ist zur Unterscheidung von einem Landeplatz nach § 6 LuftVG andersartig markiert, wie auf nebenstehenden Fotos.

7. Es muss ein Windsack vorhanden sein und ein fahrbarer 50kg-Wasser-Schaum-Feuerlöscher.

8. Die Landestelle ist bei Flugbetrieb gegen unbefugtes Betreten abzusichern.

9. Die Betriebssicherheit der PIS muss auf Dauer sichergestellt sein.

Eine Obergrenze hinsichtlich der Flugbewegungen gibt es nicht und auch keine zeitliche Befristung. Das Luftfahrtbundesamt wird jedoch die Flugbewegungszahlen beobachten und ggf. Beschränkungen auferlegen. Das LBA erteilt den Luftrettungsunternehmen quasi eine Allgemeinerlaubnis zur Nutzung aller PIS und wird einzelne Landestellen stichprobenartig prüfen.

       
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        + + + + + + +  Mehr Flugsicherheit durch FATO | TLOF-Konturenbeleuchtung und Landeinformationssystem  + + + + + + +        
        [   Mehr Sicherheit für HEMS-Crew und Fluggäste   ]

Inovative Randbefeuerung der Aufsetzfläche mit Unterflur-LED-Lichtleisten. Statt der bisher üblichen grünen Einzelfeuer mit relativ grossen Abständen untereinander wird die TLOF | FATO von einem Lichtband umgrenzt. Der Landeplatz wird aus einer Entfernung von rund 3km zweifelsfrei erkannt.

Schnellere Anflüge = weniger Lärmbelastung.
Empfohlen nach 5.3.8  ICAO Annex 14 Vol. II Heliports.

Unter  Befeuerung   Beispielbilder und Anflug-Videos.

       
        [   Noch mehr Sicherheit   ]

Ein Landeinformationssystem, daß aktuelle relevante Wetterdaten wie Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Temperatur, Taupunkt, Luftdruck und Sichtweite, sowie andere wichtige Informationen (bspw. ein aktuelles Standbild der Überwachungskamera) zum Landeplatz liefert, wird schon an einigen Kliniken eingesetzt. Die Helicrew kann mit einem Smartphone ö.a. via Internet auf das Landeinformationssystem zugreifen und erhält somit rechtzeitig vor der Landung bzw. schon beim Abflug von der Einsatzstelle alle (flug-)sicherheitsrelevanten Informationen über das Flugziel.




Weitere Befugte, wie beispielsweise der Landeplatzdienst, die ZNA-Rezeption und die zuständige Rettungsleitstelle, können sich ebenfalls per Internet über den aktuellen Zustand der Landestelle und die Wettersituation informieren. Folglich können die Abläufe am Landeplatz von sachkundigen Personen beobachtet werden, um bei Betriebsstörungen und allen erdenklichen Zwischenfällen sofort Maßnahmen einleiten zu können.

       
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        + + + + + + +  Immer aktuell:  Sicherheit  |  Hindernisfreiheit  + + + + + + +        
        [   Flugsicherheit von Kliniklandeplätzen   ]

Die Flugsicherheit von relativ selten angeflogenen PIS-Landestellen ist in vielen Fällen nicht gewährleistet!

Rund 70% aller Kliniklandeplätze in Deutschland sind keine genehmigten Sonderlandeplätze nach § 6 LuftVG, sondern ungenehmigte bestandsgeschützte Landestellen von öffentlichem Interesse (PIS / public interest site), die von den anfliegenden Luftrettungsunternehmen beaufsichtigt werden.

Immer wieder wird von Besatzungen der Rettungshubschrauber beanstandet, daß solche vor Jahren erbaute Landestellen mit einem höheren Risiko verbunden sind.

       
       

Das immer vorhandene Restrisiko einer jeden Landung wächst mit eingeschränkter Hindernisfreiheit. Ein Landeplatzbetreiber muss einen Verantwortlichen für den Landeplatzdienst bestimmen, der für einen bestimmungsgemäßen und gefahrlosen Betrieb zu sorgen hat.

       
       

Bäume sind in den An- u. Abflugpfad hineingewachsen oder engen die Landefläche ein. Beleuchtung und Markierungen entsprechen nicht mehr den Anforderungen. In der Umgebung sind neue Bauten entstanden. Unzureichende oder verblasste Markierungen werden von den Besatzungen zu spät erkannt. Zeitraubende und somit lärmintensive Probeanflüge sind die Folge.

Die Besatzung eines Hubschraubers hat keine Sicht nach hinten. Schlägt der Heckrotor in ein Hindernis ein, ist bei fehlendem Drehmomentausgleich ein Absturz wahrscheinlich und ein Vollbrand mit entsprechenden Folgen nicht ausgeschlossen.

       
       

Aus Gründen der Flugsicherheit sollten PIS-Landestellen unbedingt eigenverantwortlich betriebssicher gehalten werden, also mindestens die Anforderungen an die Hindernisfreiheit für spez. Startverfahren gem. Betriebshandbuch des jeweiligen Hubschraubers erfüllen.

Dazu ist es notwendig und sinnvoll einen Landeplatzsachverständigen zu konsultieren.

       
        [   Flugsicherheit und Naturschutz   ]

Durch eine sachverständige Analyse der Situation und die daraus resultierenden Empfehlungen sind Landeplatzbetreiber in der Lage eventuell notwendige Modernisierungs- und Unterhaltsarbeiten im Etat einzuplanen und zu realisieren. Mögliche Regressansprüche aufgrund von Flugsicherheitsmängeln können dadurch wahrscheinlich ausgeschlossen werden.

       
        [   HLPT-Mängelbericht   ]






Bei festgestellten (Flug-)Sicherheitsmängeln kann dieses Formular als Vorlage genutzt und an den Landeplatzbetreiber gesendet werden.

Zum Download des Formulars links auf das Bild klicken und dann "Speichern unter ..."